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Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   

Was gehört zum Bewirtschaftungsplan?

Grundsätzlich sind die Bestandteile der Bewirtschaftungspläne bereits in der Wasserrahmenrichtlinie (Anhang VII) genau dokumentiert. Ein Teil der Dokumente liegt bereits vor (Bestandsaufnahme) weitere werden speziell für den Bewirtschaftungsplan erarbeitet (z.B. Dokumentation des Monitoring, Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme). Insgesamt wird der Bewirtschaftungsplan für Nordrhein-Westfalen mehr als 300 Seiten umfassen, die noch durch die Maßnahmenprogramm und Hintergrundinformationen ergänzt werden.

Hier haben wir Ihnen einen kleinen Wegweiser zu den Dokumenten des Bewirtschaftungsplans zusammen gestellt.

Das Maßnahmenprogramm – Kernstück der Bewirtschaftungspläne

Für alle Wasserkörper, die nicht aus eigener Kraft bis 2015 den guten Zustand erreichen, müssen Maßnahmen festgelegt werden die einer weiteren Verschlechterung vorbeugen und den Zustand sobald wie möglich verbessern. Dieses Maßnahmenprogramm wird damit zum zentralen Element der Bewirtschaftungspläne für die Flussgebiete.

Grundlegende und ergänzende Maßnahmen

In der Wasserrahmenrichtlinie werden zwei Typen von Maßnahmen unterschieden, „Grundlegende Maßnahmen“ (Anhang VI, Teil A) die zwingend in die Maßnahmenprogramme aufzunehmen sind und „ergänzende Maßnahmen“ (Anhang VI, Teil B), die die Maßnahmenprogramme bei Bedarf ergänzen.
Vereinfacht gesprochen sind grundlegende Maßnahmen die Umsetzung aller EU-Richtlinien, die in den vergangenen Jahren zum Schutz des Wassers bzw. der Umwelt erlassen wurden. Dazu gehören vor allem die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie, die Nitrat-Richtlinie oder die Trinkwasserrichtlinie. Schon die konsequente Umsetzung dieser Anforderungen würde den Zustand vieler Gewässer deutlich verbessern. Die (mangelhafte) Umsetzung der seit 1991 geltenden Nitrat-Richtlinie ist allerdings ein gutes Beispiel dafür, dass bereits hier noch erhebliche Defizite bestehen, die sich in der nach wie vor hohen Belastung von Grund- und Oberflächenwasser mit Stickstoff niederschlagen.

Grundlegende Maßnahmen sind das Pflichtprogramm, das spätestens jetzt zwingend durchgeführt werden muss. Es gilt für alle Gewässer unabhängig von ihrer Einstufung und den Bewirtschaftungszielen. Da die Umsetzung eine Voraussetzung für den Zustand der Gewässer ist, dürfen Maßnahmen, die auf grundlegende Maßnahmen zurückgehen, bei der Kostenbetrachtung nicht berücksichtigt werden.

Ergänzende Maßnahmen können von gesetzlichen Vorgaben bis zur konkreten Umgestaltung eines einzelnen Gewässerabschnitts reichen. Sie bilden den Kern des konkreten Maßnahmenprogramms und sind alleine Gegenstand möglicher Beteiligungsprozesse.

Programmmaßnahmen

Für Deutschland hat die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) festgelegt, dass eine Unterteilung der Maßnahmen in grundlegend und ergänzend für die Meldung an die EU nicht relevant ist. Sie hat ein statt dessen eine Liste von Maßnahmen vorgelegt, die sich an den wichtigsten Belastungen orientiert und bundesweit verwendet werden soll. NRW hat diese Liste übernommen und wendet diese „Programmmaßnahmen“ für die Festlegung des Maßnahmenprogramms an.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass Programmmaßnahmen in der Regel nicht konkret sind (Umgestaltung des Mühlenwehrs A, Stopp der Einleitung der Firma XY) sondern eher einen Arbeitsauftrag beschreiben: „Herstellung der Längsdurchgängigkeit in der Wasserkörpergruppe X). Dabei sind nur die Programmmaßnahmen behördenverbindlich, die tatsächliche Umsetzung (was, wann, wo) ist dem weiteren Vollzug vorbehalten und muss außerhalb des Maßnahmenprogramms festgelegt werden.

Eine Liste der Programmmaßnahmen und der Definitionen in NRW (Steckbriefe) finden Sie hier:
Katalog der Programmmaßnahmen

Hintergrunddokumente

Ein großes Problem der Bewirtschaftungsplanung ist die Datenfülle, die durch den Anspruch der WRRL entsteht, für „alle“ Gewässer der EU zu gelten. So gibt es allein in NRW ca. 1900 Oberflächenwasserkörper und 277 Grundwasserkörper. Damit sind die Wasserkörper hier zwar relativ klein, es hat sich aber gezeigt, dass dies für die konkrete Planung durchaus geeignet ist.

Für eine so große Zahl an Wasserkörpern können nicht mehr alle Details (Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen, Rahmenbedingungen, ausgewählte Maßnahmen, etc.) in die veröffentlichten Dokumente aufgenommen werden. Für eine Beurteilung der konkreten Situation sind sie aber wichtig, denn die Ziele der WRRL müssen für jeden Wasserkörper erreicht und eingehalten werden. Daher ist bereits in der Wasserrahmenrichtlinie (Art. 14 (1)) vorgesehen, dass eine Einsicht in die entsprechenden Hintergrunddokumente auf Antrag möglich sein muss.
Aus der Sicht der Naturschutzverbände gibt es einen umfangreichen Anforderungskatalog von Daten, die mindestens zur Verfügung stehen sollten:

  • detaillierte Ergebnisse des Monitorings,
  • Gewässerstrukturdaten,
  • aktuelle Landnutzung,
  • Bewirtschaftungsziele einschließlich der Begründung von Ausnahmen,
  • ökonomische Daten, speziell wenn für die Begründung von Ausnahmen auf unverhältnismäßige Kosten verwiesen wurde.

Diese Daten müssen grundsätzlich für jeden Wasserkörper zur Verfügung stehen. Entsprechende Daten sollten durch die Behörden ohne großen Aufwand bereitgestellt werden können, denn fast alles muss auch für die technische Berichterstattung an die EU aufbereitet werden.

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 22. Oktober 2009 um 11:32 Uhr