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Keine WKA am Rurdorfer Wehr Drucken E-Mail
Geschrieben von: Wnetzadmin   

Die Bezirkregierung Köln hat jetzt einen Antrag auf Errichtung einer neuen Wasserkraftanlage in der Rur (Rurdorfer Wehr bei Linnich) abgelehnt. Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen in NRW bei der ausdrücklich auf die Bewirtschaftungsplanung nach der WRRL verwiesen wird. Gegen den Bescheid kann noch Klage erhoben werden, doch die gesamte Begründung hat in jedem Fall große Bedeutung für vergleichbare Verfahren im gesamten Land und darüber hinaus.

Eine entscheidende Rolle kam (neben naturschutzfachlichen Aspekten, der Bedeutung als prioritäres Wanderfischprogrammgewässer u. a.) den Vorgaben durch die Wasserrahmenrichtlinie und dem Entwurf zum Maßnahmenplan zu. Ein erster Beweis, wie entscheidend auch in Zukunft die an den Runden Tischen ausgehandelten Maßnahmenplanungen sein werden!

Hier einige Zitate aus der Begründung:

"Die beantragte Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist gemäß § 6 WHG zu versagen, da von der beabsichtigten Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen ... verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das beantragte Vorhaben verstößt gegen die Ziele des aufgestellten Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms ... und stellt dadurch eine nicht ausgleichbare Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar." (S. 4)

"Durch die WRRL ... wurde der Umfang des Wohls der Allgemeinheit entscheidend modifiziert und erweitert."

" ... läuft den Bewirtschaftungszielen zuwider und gefährdet die Erreichung von übergeordneten europarechtlichen und landespolitischen Zielen." (S. 20)

"Dabei steht der Behörde kein Ermessen zu." (S. 21)

"Für die Ablehnung ist es ohne Relevanz, dass es sich um ein Bewilligungs- und nicht um ein Planfeststellungsverfahren handelt." (S. 25)

Betont wird der ganzheitliche Aspekt der EG-WRRL und die Berücksichtigung gewässertypspezifischer Aspekte.

Auch wird bestätigt, dass die Vorgaben der WRRL bereits jetzt zwingend bei der Bewilligung eines Vorhabens zu beachten sind und die Vorgaben von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm bereits vor der behördenverbindlichen Einführung zu beachten sind. Das Vorhaben würde in diesem Fall gegen das Verschlechterungsgebot (Verbesserungs- bzw. Zielerreichungsgebot, §§ 25a ff. WHG) verstoßen. (S. 6)

Es dürfen keine Vorhaben mehr bewilligt werden, die dem Entwurf zum Bewirtschaftungsplan zuwiderlaufen.

"... die gesetzlichen Bewirtschaftungsziele .... bei jeder wasserrechtlichen Planung und Entscheidung zu berücksichten." (S. 23)

Auch das Strahlwirkungskonzept wird erwähnt (S. 17):

"... Die Präsenz erheblicher Rückstaubereiche reduziert die Strahlwirkung in ganz erheblichem Maße. Deren Rückbau ist - neben den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit - entscheidender Ausgangspunkt für das funktionieren des Strahlwirkungskonzepts. ..." (Der bereits mehrere 100 m lange Rückstaubereich würde durch die geplante Wehrerhöhung noch vergrößert werden.)

Entscheidend war auch die große Bedeutung der vollständigen Durchgängigkeit der Rur für bestimmte Wanderfische wie den Lachs (S. 14 ff):

"Eine Gesamterreichbarkeitsrate von 75 % (Berücksichtigung aller Wanderhindernisse) stellt nur ein Minimalziel dar, das es zu maximieren gilt."

"Dies erfordert für das Rurdorfer Wehr die Gewährleistung einer ungehinderten Wanderung der Zielarten. Die bloße Einhaltung von allgemeingültigen Mindeststandards (s. Handbuch der Querbauwerke) führt hier bei der ganzheitlichen Betrachtung nicht zum Ziel!"

Die geplante Fischaufstiegsanlage deckt sich nicht mit den Zielsetzungen des Bewirtschaftungsplans einer weitestgehenden Barrierefreiheit.

"Eine 99,83 %ige Überlebensrate für Lachssmolts ... entbehrt zudem einer wissenschaftlichen Grundlage und lässt wichtigeStands des Wissens kann bestenfalls von einer .... Größenordnung um 95 % ausgegangen werden." Erkenntnisse der aktuellen Diskussion um die Thematik außer Acht; selbst bei Anwendung des

- "Eine der grundlegenden Forderungen des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) besteht darin, dass bei jeder Anlagenzulassung die Einhaltung der Anforderungen der §§ 25 a und 25 b WHG, ..., zu prüfen und mit der Erteilung der wasserrechtlichen Anlagen-bzw. Betriebsgenehmigung zu attestieren ist." (S. 17)

Eine Rolle spielte auch, dass das Rurdorfer Wehr lediglich zur Ableitung von Wasser in den Linnicher Mühlenteich errichtet wurde und niemals zur Wasserkraftnutzung am Standort selber diente. Es handelte sich somit um eine geplante Neunutzung und nicht um die Wiederaufnahme/Ertüchtigung einer früheren Nutzung.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 19. Oktober 2009 um 14:46 Uhr