Anwendung des Strahlwirkungskonzepts in der Praxis Für die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie soll in Nordrhein-Westfalen bevorzugt das Strahlwirkungskonzept zur Anwendung kommen. Seit einigen Tagen steht jetzt eine Arbeitshilfe des Landes zur Verfügung, die die Hintergründe, Anforderungen und planerische Umsetzung des Konzepts erläutert. Sie stellt damit eine wichtige Grundlage für die Aufstellung der Umsetzungsfahrpläne dar. Ein Erlass des Umweltministeriums vom 27.11.2010 regelt die Anwendung dieser Arbeitshilfe für die Arbeit in den Kooperationen. Ausbreitungsdistanzen wasserbewohnender Organismen. Quelle: Arbeitshilfe Strahlwirkung, Fassung vom 1.11.2010 Die Arbeitshilfe Mit der Arbeitshilfe Strahlwirkung liegt erstmals eine umfangreiche Beschreibung des Strahlwirkungskonzepts und seiner Anforderungen an die Gewässer vor. Ausgehend von den charakteristischen Ausbreitungsdistanzen der wasserbewohnenden Tiere und Pflanzen werden die Längen von Strahlursprüngen und Strahlwegen festgelegt. Dabei zeigt sich, dass gerade in "natürlichen" Wasserkörpern ein dichtes Netz von naturnahen Bereichen (Strahlursprüngen) erforderlich ist. Die maximale Länge der Strahlwege - also der Gewässerstrecken, die bislang weitgehend naturfern gestaltet sind - hängt hingegen vor allem von ihrer Ausgestaltung mit Trittsteinen ab. Dabei können Trittsteine sowohl kleine Abschnitte mit natürlicher Gewässerstruktur oder auch Einzelelemente (Uferabbrüche, umgestürzte Bäume, ...) sein. All diese Anforderungen werden in Tabellen dargestellt, die bislang auf einer relativ groben Unterteilung unserer Gewässer nach Tiefland und Mittelgebirge sowie großen und kleinere Gewässern unterscheiden. Eine klare Unterscheidung zwischen "erheblich veränderten", künstlichen und "natürlichen" Wasserkörpern wird bislang nicht getroffen. Allerdings legt die Arbeitshilfe nahe, dass bei erheblich veränderten und künstlichen Gewässern, die Rahmenbedingungen weiter abgeschichtet werden können. Aus der Sicht der Naturschutzverbände kann dies allerdings nur allgemeinen Anforderungen betreffen und nicht die Länge der einzelnen Elemente, denn Unterschiede in der Ausbreitungsfähigkeit der Organismen in den verschiedenen Gewässerklassen sind nicht biologisch zu belegen. Zusätzlich zu den Anforderungen an die Gewässer enthält die Arbeitshilfe auch Hinweise auf einen geeigneten Planungsprozess, so wie er in den Kooperationen angewendet werden könnte. Dabei steht eine intensive Betrachtung der Gewässerstrukturgütekarten im Vordergrund. Daneben sollen aber auch alle anderen Informationsquellen ausgewertet werden, von den topographischen Grundlagen über die biologischen und chemischen Untersuchungsergebnisse bis hin zu bereits bestehenden Gewässerplanungen. Zu den letzteren zählen insbesondere die Konzepte zur naturnahen Entwicklung (KNEF) und Auenkonzepte, die ja in der Regel bereits unter der Begleitung der Naturschutzverbände entstanden sind. Zusätzlich sollen lokale Kenntnisse einfließen, Grund genug also, als Naturschützer(in) an den Kooperationen teilzunehmen. Ein solch komplexer Planungsgang ist allerdings wohl nur bei guter personeller Unterstützung möglich, also vor allem wenn Planungsbüros eingebunden sind oder ein Wasserverband entsprechende Kapazität bereit stellt. Abgerundet wird die Arbeitshilfe durch einen Anhang, der verschiedene Definitionen und Erläuterungen sowie zahlreiche Tabellen enthält, die die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Anwendung des Strahlwirkungskonzepts beschreiben. Bitte beachten Sie, dass die zur Zeit verfügbare Arbeitshilfe eine "finale Zwischenversion" ist, die am 1.11. der AG WRRL vorgestellt wurde. In den kommenden Wochen ist noch eine weitere Überarbeitung möglich. Wir werden Ihen hier immer die aktuelleste Version zur Verfügung stellen. Muss die Arbeitshilfe verbindlich angewendet werden? Nein! Obwohl die Anwendung des Strahlwirkungskonzepts als zentrale Grundlage im Bewirtschaftungsplan für NRW festgeschrieben ist, kann die Aufstellung des Umsetzungsfahrplans auch ohne Berücksichtigung der Arbeitshilfe erfolgen. Entscheidend sind die Bewertungen des ökologischen Zustands und der zugrunde liegenden Bewertungen für die verschiedenen Qualitätskomponenten (Makrozoobenthos, Fische, Wasserpflanzen, Algen). Eine Kooperation kann auch zunächst einmal alle im Gebiet möglich erscheinenden Maßnahmen zusammen tragen und daraus einen Umsetzungsfahrplan zusammenstellen. Geregelt wird der Planungsprozess durch die Leitlinien zum Umsetzungsfahrplan und den bereits kurz angesprochenen Erlass zur Anwendung der Arbeitshilfe Strahlwirkung. Danach bleiben sowohl die Verfahrensweise als auch die Verbindlichkeit der beschlossenen Konzepte zunächst auf die Entscheidung der jeweiligen Kooperation beschränkt. Zudem bleiben die Maßnahmen "freiwillig" und müssen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch entsprechende formale Verfahren geprüft und genehmigt werden. Trotzdem sollten Sie schon jetzt auf eine Anwendung der Grundsätze aus der Arbeitshilfe Strahlwirkung drängen. Sie stellen den aktuellen Stand des Wissens für dieses Konzept dar und die Entwicklung von Keimzellen für einen guten Gewässerzustand (Strahlursprünge) ist aus gewässerökologischer Sicht in so gut wie jedem Fall sinnvoll. Auch die Vernetzung verschiedener Bereiche durch barrierefreie Strahlwege, in denen alle möglichen Gewässerverbesserungen umgesetzt werden ist eigentlich selbstverständlich. Die einzige akzeptable Alternative besteht in einer flächendeckenden Verbesserung der Gewässer, der natürlich immer der Vorzug gegeben werden sollte. Das Strahlwirkungskonzept aus der Sicht der Naturschutzverbände Bereits mit der Stellungnahme zum Bewirtschaftungsplan in NRW haben sich die Naturschutzverbände ausführlich mit der Anwendung des Strahlwirkungsprinzips - damals meist noch Trittsteinkonzept genannt - auseinandergesetzt. Im Grundsatz haben unsere Ausführungen ( Trittsteinkonzept und Strahlwirkungsprinzip ) auch heute noch Gültigkeit. Erst mit der Vorlage der Arbeitshilfe Strahlwirkung - die ursprünglich den Charakter einer verbindlichen Leitlinie haben sollte! - werden die Rahmenbedingungen klar definiert. Das jetzt vorliegende Papier greift viele Forderungen der Naturschutzverbände auf und zeigt, dass sie auch biologisch begründet sind. Trotzdem bleiben noch einige Einwände, die Sie in unserer Stellungnahme zur Arbeitshilfe nachlesen können. Zum jetzigen Zeitpunkt gilt die Anwendung der Grundsätze und Anforderungen aus der Arbeitshilfe jedoch aus unserer Sicht als Minimalforderung für die Umsetzung des Strahlwirkungskonzepts. Abweichungen und weitere Abschwächungen führen aller Voraussicht nach dazu, dass die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie nicht erreicht werden können. In jedem Fall müssen sie transparent und nachvollziehbar begründet werden. Jetzt verworfene Maßnahmen müssen trotzdem dokumentiert werden, damit in den kommenden Bewirtschaftungsplänen darauf zurück gegriffen werden kann. |